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Kundeninformation AZAV
Neue Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (10.09.2024)
Diese Woche wurden neue Empfehlungen des Beirates veröffentlicht. Angepasst wurden mehrere Punkte bezüglich dem Umgang mit Maßnahmen nach § 16k SGB II. Die aktuellen Änderungen sind in dem Dokument in roter Schrift hervorgehoben. Die aktuelle Version finden Sie auch hier auf der Seite bei den Informationsunterlagen unter
„Sonstiges“.
Veröffentlichung der Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) 2024 (01.07.2024)
Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (inkl. Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung) veröffentlicht.
Die neuen BDKS haben ab dem 01. Juli 2024 Gültigkeit.
Die aktuellen Übersichten finden Sie auch hier bei den Informationsunterlagen unter
„BDKS Übersichten“
Neue Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (03.03.2024)
Vergangenen Woche wurden die neuen Empfehlungen des Beirates veröffentlich. Neuaufgenommen wurde der Umgang mit Maßnahmen nach § 16k SGB II. Die aktuelle Version finden Sie auch hier auf der Seite bei den Informationsunterlagen unter
„Sonstiges“
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Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde zum 01.07.2023 die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II als neues Regelinstrument eingeführt. Damit kann die ganzheitliche Betreuung nun auch über das Gutscheinverfahren umgesetzt werden. Hierbei soll im Einzelcoaching an individuellen Problemlagen gearbeitet werden, die sich auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirken. Sie umfasst sowohl beratende als auch begleitende Aufgaben, welche auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld einbeziehen können.
Ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die fachliche Weisung und den Umsetzungshinweis der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier auf unserer
Website.
Darin finden Sie Vorgaben zur Durchführung, mögliche Förderinhalte, Abgrenzung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, Anforderungen an den Coach/Coachin und vieles mehr.
Neues AZAV-Siegel
Nach einer DAkkS-Beanstandung mussten wir unsere bisherigen Siegel („AZAV zertifiziert“) überarbeiten. Das neue Siegel weist nun den Text „AZAV geprüft“ aus. Die alten Siegel dürfen nicht mehr verwendet werden. Bitte tauschen Sie umgehend die Siegel auf Ihren Kommunikationsmitteln (Website, Flyer, Briefpapier, Teilnehmerzertifikate etc.) aus. Die aktuellen Siegel erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Durch diese Anpassung entfallen die Kombi-Siegel ISO 9001:15/ AZAV-Träger, bei Bedarf erhalten Sie je ein separates Siegel ISO 9001:2015 und AZAV.
Neue Dokumente für den Zulassungsprozess
Im Sommer mussten wir einige unserer Antragsdokumente überarbeiten. Davon betroffen sind unter anderem die Kundendokumentation Teil 1 (Checkliste für das Audit), die Maßnahmenliste und die Kundendokumentation Teil 2 für die Beantragung von Maßnahmen sowie das Formular für die Anmeldung neuer Standorte. Ab sofort dürfen auch nur noch diese Dokumente verwendet werden. Ältere Versionen können nicht mehr anerkannt werden. Die aktuelle Version der Kundendokumentation Teil 1 erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrem Sachbearbeiter. Die weiteren Dokumente finden Sie auf unserer
Website.
Anforderungen an die Unterlagenstruktur bei Erst- und erneuter Zulassung
Bei der Erstzulassung und der erneuten Zulassung (Rezertifizierung nach fünf Jahren) müssen Sie vor dem Audit die Unterlagenstruktur befüllen und uns rechtzeitig zukommen lassen. Auch hier sind die Anforderungen weiter gestiegen. In den
Empfehlungen des Beirates
finden Sie unter dem Punkt 2.1 TZ-Antragstellung eine Übersicht über die geforderte Dokumentation an Ihr QM-System, die uns vor dem Audit vorliegen muss. Eine alleinige Prüfung während des Audits vor Ort ist nicht ausreichend. Die Dokumentation muss uns vollständig mit der Unterlagenstruktur vor dem Audit vorliegen. Andernfalls darf das Audit nicht durchgeführt werden.
Hervorzuheben sind aktuell folgende beide Anforderungen:
- Neben den konkreten Qualitätszielen muss es übergeordnet ein Verfahren geben, wie Sie als Unternehmen die Qualitätspolitik und die Qualitätsziele festlegen und regelmäßig überprüfen. Dieses Verfahren muss mit eingereicht werden. Zusätzlich muss bei den konkreten operativen Zielen immer mindestens ein Ziel zur Integration der Teilnehmer formuliert sein.
- Es muss eine Befragung des mit der Maßnahmeorganisation sowie der Maßnahmedurchführung betrauten Personals zur Art der Durchführung der Maßnahme, zur räumlich-technischen Ausstattung sowie zum Ergebnis der Maßnahme geben. Damit ist keine Mitarbeiterbefragung gemeint. Es geht hierbei, um den konkreten Bezug zu einer durchgeführten Maßnahme und der Möglichkeit aus der Befragung heraus mögliche Verbesserungspotentiale für die nächste Maßnahme zu identifizieren.
Weitere Anpassungen
Wegen der gestiegenen Anforderungen der DAkkS müssen wir zukünftig auf folgende Umsetzung verstärkt achten:
- Das Anrecht der Maßnahmeteilnehmer auf eine Teilnahmebescheinigung, auch bei vorzeitigem Ausscheiden, mit Angaben zum „Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme“ muss wortwörtlich im Teilnehmervertrag verankert sein.
- Für jeden zugelassenen Fachbereich muss ein Teilnehmervertrag vorliegen, der die Anforderungen der AZAV erfüllt. Dies gilt auch für die Fachbereiche 3, 5 und 6 und auch dann, wenn die Verträge später nicht zum Einsatz kommen, z.B. wenn nur Vergabemaßnahmen durchführt werden.
- Für die Zulassung von Maßnahmen müssen immer Kostennachweise zur Kalkulation eingereicht werden. Die betrifft auch Maßnahmen, die den B-DKS nicht überschreiten. Ebenso müssen für die Zulassung die Nachweise zur Qualifikation des geplanten Personals eingereicht werden. Das wären Zeugnisse und Bescheinigungen von Berufsabschlüssen, Aus- und Weiterbildungen sowie Arbeitszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen. Lebensläufe sind keine Nachweise und können somit nicht anerkannt werden. Sie dienen lediglich dazu, sich einen Überblick zu verschaffen. Die Nachweise müssen die fachliche und pädagogische Eignung der eingesetzten Dozenten belegen.